Was landläufig als Schuleinschreibung bezeichnet wird, ist der bürokratische Vorgang der schriftlichen Anmeldung eines schulpflichtigen Kindes an der Sprengelschule.
Ein Kind wird schulpflichtig und damit anmeldepflichtig, wenn es im September eines Jahres das 6. Lebensjahr (6. Geburtstag vor dem 1. Oktober) vollendet hat. Die Anmeldung muss im März dieses Jahres erfolgen.
Mit Beginn des Schuljahres 2026/27 werden alle Kinder schulpflichtig,
Über die Aufnahme des Kindes an der zuständigen Sprengelschule oder die Zurückstellung um ein Jahr oder die evtl. nötige Überweisung an eine Förderschule entscheidet der Schulleiter, nachdem er sich ein Bild von der Schulreife des Kindes gemacht hat.
Zum 1. August des Jahres wird das Kind an der Schule aufgenommen und kann auch nicht mehr abgemeldet werden.
Ist beabsichtigt, das Kind nicht an der Sprengelschule, sondern an einer Gastschule beschulen zu lassen, so muss die Einschreibung trotzdem grundsätzlich an der Sprengelschule erfolgen. Anschließend kann ein Gastschulantrag gestellt werden, zu dem die Schulleiter befragt werden und über den anschließend die Bürgermeister entscheiden.
Einschreibung für das Schuljahr 2026/27
Auch im Schuljahr 2026/27 gibt es die Möglichkeit, Kinder aus dem gesamten Gemeindebereich Dorfens, die die gebundene Ganztagesklasse in der 1. Jahrgangsstufe besuchen wollen, direkt an der Grundschule Dorfen-Nord einschreiben zu können, sofern die Schülerzahlen es zulassen. Dazu muss aber vorher Kontakt zur Schulleitung aufgenommen werden.
Die Schuleinschreibung für das Schuljahr 2026/27 findet am 25. März 2026 von 14:00 bis 17:00 Uhr statt.
Zur Anmeldung muss mindestens ein Erziehungsberechtigter persönlich kommen und folgende Unterlagen vorlegen:
Gerne dürfen die Kinder zur Anmeldung mitkommen. Für sie ist eine Beschäftigung vorbereitet.
Für Kinder, die im Juli, August oder September ihr 6. Lebensjahr vollenden, ist ein sogenannter "Einschulungskorridor" eingerichtet. Für diese Kinder können die Erziehungsberechtigten nach einer Beratung durch die Schule die Entscheidung darüber treffen, ob ihr Kind erst ein Jahr später die Schule besuchen soll.
Diese Entscheidung muss der Schule spätestens bis zum 10. April schriftlich mitgeteilt werden. Eine Verlängerung der Frist ist im Hinblick auf den Klassenbildungsprozess nicht möglich. Geben betroffene Eltern keine Erklärung ab, wird ihr Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig.
Ein Verschieben auf das nachfolgende Schuljahr gilt in diesem Fall nicht als Zurückstellung.
Hier finden Sie das Formular "Verschiebung der Einschulung um 1 Jahr"
Das Bayerische Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hat in einer 32-seitigen Broschüre viele Informationen zur Grundschulzeit zusammengefasst: